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#02 EdM - Vertraulichkeitsverzichte und Ausnahmen von Verschwiegenheitspflichten (09-V)

#02 EdM - Vertraulichkeitsverzichte und Ausnahmen von Verschwiegenheitspflichten (09-V)

Episode 2 Published 5 years, 6 months ago
Description
Wenn Parteien Publikum befürworten - wirft das rechtliche und konfliktdynamische Fragen auf.

Das ist Folge 2 - Verzicht auf Vertraulichkeit. Ist es bei Mediationen überhaupt möglich, auf Vertraulichkeit zu verzichten?

Fallsituation:

Es ist schon eine Weile her, vielleicht zwei oder drei Jahre, da meinte eine Konfliktpartei in der Organisationsmediation, als ich das Thema Vertraulichkeit ansprach, dass er das nicht bräuchte und ruhig jeder im Unternehmen wissen könnte, wie ihm hier übel mitgespielt wurde. Und der andere auch - nur eben umgekehrt.

Ich war zunächst etwas perplex - und dann erleichtert, weil es die Arbeit doch ganz schön erleichtert. Aber der Reihe nach, denn der erklärte Wille der Konfliktparteien, das Verfahren müsse nicht vertraulich sein, wirft eine Reihe Fragen auf - Fragen zur rechtliche Bedeutung sowie zur konfliktdynamischen Bedeutung.

Zunächst zur rechtlichen Bedeutung:

Mediatoren sind stolz und werben damit, dass das Mediationsverfahren Vertraulichkeit bietet - im Gegensatz zu öffentlichen Gerichtsverfahren. Vertraulichkeit gilt unter Mediatorinnen als hohes Gut, geradezu als Mediationsprinzip. Können Mediantinnen darauf verzichten? Ist das rechtlich möglich oder ein Rechtssatz, der unabdingbar ist und damit unabhängig von den Parteien? § 1 MediationsG „Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren…“ - Gleichwohl kein konstitutives Element der Mediation. Auch nicht vertrauliche Mediationsverfahren bleiben Mediationen. Sie können im Fernsehen übertragen werden oder im Fussballstadion. (Ice-T hat z.B. eine Sendung seit 2020 auf Fox TV, in der er als Mediator agiert und Streitigkeiten auf seine ganz eigene Art beilegt…) Das Gesetz sieht also Vertraulichkeit vor, aber die Parteien können davon abweichen. Praxistipp: Deshalb ist es ratsam, dass die Mediationsperson darauf achtet, dass das ausdrücklich angesprochen wird und vertraglich vereinbart wird, dass die beschlossene Vertraulichkeit auch zu Verschwiegenheitspflichten für die Parteien führt. Achtung: Auch bei Anwesenheit von Anwälten diese unbedingt mit einbeziehen. Diese Personen wären sonst berechtigt, bei Scheitern der Mediation und im Falle eines anschl. Gerichtsprozesses als Zeugen aufgerufen zu werden. Für die Mediationsperson selbst trifft das nicht zu, weil §4 MediationsG für diese Verschwiegenheitspflichten auferlegt. Wenn die KPen die Vertraulichkeit vertraglich begründen können, können sie - um Umkehrschluss - auch darauf verzichten bzw. im Nachgang die Gebundenen auch wieder entbinden. Das hat konkrete Auswirkungen - vor allem für die Praxis von Mediation in Organisationen? Wenn die Organisation eine Mediation gewährt und auch bezahlt, damit die K-Beteiligten zu einer Einigung kommen und nicht Alle mehr oder vollends aufmerksamkeitsgebunden nur auf die beiden Konfliktparteien schaut und was sie sich schon wieder ausgedacht haben…, dann erscheint es durchaus legitim, dass diese Organisation bzw. deren Vertreterinnen auch ein Interesse an dem Verfahren und seinem Ausgang haben, legitimerweise haben und auch bekunden können, ja sogar dafür einstehen dürften. Dann besteht auch im Arbeitsplatzumfeld nicht per se Vertraulichkeit für den Inhalt des Mediationsverfahren. D.h. KONKRET für Mediatorinnen: Sie sollten das Thema unbedingt ansprechen und die Notwendigkeit verdeutlichen, dass sich alle Beteiligten darüber verständigen, welche Form und Intensität von Vertraulichkeit allseitig gewünscht ist. Das gehört ins Auftragsklärungsgespräch mit den konkreten Konfliktpersonen sowie der Auftraggeberin, einer Vertreterin der Organisation. Der oftmals nicht ausdrücklich formulierte Wunsch (oder übertrieben formulierte Nichtwunsch), inhaltlich informiert zu werden, ist aus dieser Perspektive ein Verhandlungsangebot, keineswegs aber eine Absicht, rechts- oder gesetzeswidrig informiert zu werden. Das MediationsG sieht keine zwingende Vertraulichkeit

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