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#05 EdM - Gewalt und Mediation I - Erscheinungsformen von Gewalt im Kontext von Mediation
Description
Anwendungsfelder:
Gewalt und Mediation vertragen sich im Grundsatz nicht. Doch das Thema ist komplex. Und fordert Mediatorinnen und Mediatoren heraus. Als Jurist habe ich jahrelang Strafrecht unterrichtet und weiß, welche Faszination Gewalt ausübt - vor allem in ihrer abstoßenden Form, die zumeist eine entsprechende Gegenreaktion ausübt. So verwundert es nicht, dass die erste Reaktion im Kontext von Mediation durchaus sein kann: „GEHT GAR NICHT!“. Und in Mediationsgesprächen ist das Thema Gewalt bestens geeignet, den Mediator*innenposten zu verlassen und sich auf die Seite der Opfer zu schlagen, zu denen dann die eine Seite der Konfliktparteien schnell gemacht werden.
Doch es lohnt sich, das Thema Gewalt und Mediation zunächst aus sicherer Beobachterperspektive etwas konkreter zu betrachten, ehe man sich dann in der praktischen Mediationsarbeit nähert.
Zunächst scheint es mir hilfreich, zwei Erscheinungsformen mit verschiedenen Anwendungsfeldern zu unterscheiden:
Gewalt tritt direkt als Kommunikationsform auf. Hier sind zwei Anwendungsfelder zu differenzieren:
- Gewalt tritt im Rahmen der Mediationsgespräche konkret gegenüber der anderen Konfliktpartei oder der Mediationsperson selbst auf - entweder in Form von physischer oder von psychischer Gewalt.
- Gewalt tritt (möglicherweise) parallel zu den Mediationsgesprächen auf. Das ist nicht nur theoretisch denkbar, sondern ganz praktisch in Trennungs- und Scheidungskonflikten zuweilen traurige Realität.
Die zweite Erscheinungsform ist, dass Gewalt bzw. Gewaltverhalten als Konfliktschilderung der Parteien in der Mediation zur Sprache kommt.
- Entweder kommt eine vergangene, gewaltsame Konflikteskalation von einst zur Sprache, wird also erinnert - und dann entweder als gemeinsame Erinnerung bejaht oder
- die Gewaltschilderung wird von der Gegenseite als solche abgestritten - es war entweder ganz anders oder zumindest nicht so heftig, als das der Begriff Gewalt als wertende Erinnerung gerechtfertigt wäre.
- Gewalt kann aber auch in der Mediation angedroht werden und damit als künftiges, drohendes Ereignis kommuniziert werden. Hierbei schließt sich der Kreis zum ersten Feld: Die Möglichkeit zukünftiger Gewalthandlungen kann als gegenwärtige psychische Gewalthandlung daherkommen.
Diese fünf konzeptionell unterschiedlichen Anwendungsfelder von Gewalt im Kontext von Mediation sind allerdings in der Praxis keineswegs so eindeutig, wie es hier die konzeptionelle Differenzierung nahelegt. Diese Unschärfe an den Rändern ist aber auch nicht problematisch, solange die Unterschiede im Zentrum klar vor dem inneren Auge der Mediatorinnen und Mediatoren liegen.
Ein schematisches Konzept ist allerdings das eine, schematisches Agieren in der Mediation etwas ganz anderes. Das eine ist nötig, um klar Mediatorin oder Mediator den Überblick zu behalten und klar zu kommen, das andere verbietet sich. Schematisches, vorgefasstes Agieren steht weder Mediatorinnen noch Mediatoren gut.
Umgangsweisen Was lässt sich zu den einzelnen Erscheinungsformen von Gewalt im Kontext von Mediation grundsätzlich sagen?
zu 1.: Tritt Gewalt verbal oder physisch im Verlaufe der Mediation auf, dann hat der Dritte darüber zu entscheiden, inwieweit er tatsächlich mediativ wirksam sein kann und auf der Basis seiner Professionalität das prinzipiell gewaltfreie Verfahren der Mediation verantworten kann. Der Gesetzgeber gibt hier mit § 2 Abs. 5 S. 2 MediationsG die Marschroute vor: „Der Mediator kann die Mediation beenden, insbesondere, wenn er der Auffassung ist, dass eine eigenverantwortliche Kommunikation oder eine Einigung der Parteien nicht zu erwarten ist.“
- Tritt die Gewalt oder gewaltvolle Sprache während der Medi