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#07 EdM - Gewalt und Mediation III - Bejahung der Gewalt und Entschuldigungsnöte
Description
Einordnung: Nachdem es in Episode 6 den bestrittenen Gewaltvorwurf in der Mediation ging, geht es diesmal um die Situation, dass der Gewaltvorwurf nicht abgestritten, sondern bestätigt wird und eine Entschuldigung im Raum steht.
Folgende Fallsituationen habe ich im Hinterkopf, bei denen es in meiner Praxis um eine Entschuldigung ging:
In einer Klärungs- und ggf. Trennungsmediation eines Ehepaares kam es zur Aussprache über einen Vorfall, der bereits einige Zeit zurücklag und in der beide Seiten zwar handgreiflich geworden waren, aber gleichwohl der diesen Streit eskalierend beendende Schlag des Ehemannes in Rede stand. Seine mehrmals eingeworfene Entschuldigung landete nicht und beruhigte auch nicht die Frau. Darüber war der Mann nun empört und fühlte sich zum Schmollen berechtigt. Die Frau ihrerseits war auch nicht bereit, ihre Provokationen und Eskalationen infrage zu stellen. Sie gerieten immer wieder in die gleiche Sackgasse. Das Risiko, mit den eigenen Schritten wahrlich ins Beziehungsrisiko zu gehen, störte die Kommunikation.
In einem anderen Fall ging es auch um eine Entschuldigungsnot in einer Mediation, aber ohne Gewalt. Hier hatte Konfliktpartei A einer Kollegin X dasjenige mitgeteilt, was er über ihren neuen Projektpartner und Konfliktpartei B gehört hatte, namentlich, dass er die Kollegin X für unfähig und schwierig hielt und völlig inkompetent. A hielt diese Aufklärung gegenüber X, der er sich verpflichtet fühlte, für gerechtfertigt, musste aber in der Mediation gegenüber B zugeben, dass er weder einen Beweis für die Behauptung hatte, noch sonst etwas Eindeutiges. B gelangte in der Mediation zur Einsicht, dass er sich bei A förmlich und offiziell entschuldigen muss, um die Situation auch für sich zu retten.
Beide Situationen verdeutlichen, dass eine Entschuldigung gar nicht so einfach ist - und in der Mediation initiiert, organisiert und ausgeführt werden muss, zuweilen sogar dokumentiert werden muss.
Problemdarstellung
Die Herausforderung für Mediatorinnen besteht darin, dass Sie „auf ihrem Posten bleiben“ müssen. Sie können nicht einfach, weil unerlaubte Gewalt zugestanden wurde, nun in Täter- und Opferkategorien denken und agieren. Mediatorinnen müssen neutral und allparteilich bleiben.
Dennoch muss die Entschuldigungskommunikation derart gelingen, dass gewissermaßen Erlösung von den Beziehungsbelastungen für die Mediant*innen eintritt. Und das bedeutet - sofern der Wunsch nach einer Entschuldigung aufscheint - zunächst folgendes Vorgehen schrittweise zu ermöglichen:
1. Kommunikation entschleunigen Klar muss Allen sein, was Entschuldigung bedeutet. Nicht bloß Einsicht beim Täter, sondern Entschuldigung durch das Opfer. Entschuldigung meint, dass von Schuld freigesprochen wird, also ent-schuldigt wird und konkret die verletzte Person („Opfer“) den Schuldigen von Schuld befreit. Die Täterperson kann sich nicht selbst von der Schuld befreien, sondern nur darum bitten. Zwar kann sie sich ihre Fehler und Verfehlungen selbst verzeihen und sich selbst vergeben (und sollte das auch unbedingt tun), aber im sozialen, zwischenmenschlichen Beziehungsgeschehen ändert sich dadurch noch nicht allzu viel.
2. Entschuldigungsbitte klar formulieren Die schuldige Person beginnt den „sozialen Entschuldigungsprozess“ mit ihrer Bitte darum: „Ich möchte Dich um Entschuldigung bitten.“ Freilich nicht wortwörtlich, aber das Anliegen sollte beidseitig verständlich formuliert werden, damit klar ist, wer will was von wem! Nicht so sehr das Opfer, sondern die Täterperson möchte sich entschuldigen.
3. Verletzte Person erklärt ihre Bereitschaft dazu Die verletzte Person muss ihre Bereitschaft erklären, eine solche Entschuldigungskommunikati